Verpackungsgesetz

VERPACKUNGSGESETZ AB 01.01.2019

Das neue Verpackungsgesetz tritt ab dem 01.01.2019 in Kraft und löst die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Die Regelungen der VerpackV haben noch bis zum 31.12.18 Gültigkeit, die Vollständigkeitserklärungen für das Jahr 2018 müssen jedoch nicht mehr bei der DIHK, sondern bei der Zentralen Stelle hinterlegt werden. Die Stiftung Zentrale Stelle übernimmt die Aufgaben der DIHK sowie die Aufgaben der Clearingstellen und Gemeinsamen Stellen der Dualen Systeme, die u. a. sind:

  • Prüfung und Entgegennahme der Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweise
  • Registrierung von „Herstellern“ gemäß Verpackungsgesetz
  • Registrierung von Sachverständigen zur Testierung der Vollständigkeitserklärung
  • Prüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz setzt auf die VerpackV auf, mit dem Ziel, die Recyclingquoten aber auch die Vermeidung von Abfällen, weiter zu fördern.

Die Pflichten, die für Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder vergleichbarer Anfallstellen anfallen, entstehen, können Sie dem Verpackungsgesetz entnehmen. Soweit sich für Sie Handlungsbedarf ergibt, können wir als vorgelagerte Handelsstufe Ihre Pflichten übernehmen. Die Übernahme Ihrer Pflichten bedarf weiterhin Ihrer ausdrücklichen Beauftragung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass dies nur in direkter Verbindung zwischen dem Verpflichteten und dem Vorlieferanten vorgenommen werden kann. Eine Einbindung bzw. Pflichtverlagerung weiterer Handelsstufen ist im Verpackungsgesetz nicht mehr vorgesehen und kann zu Nachforderungen durch die Zentrale Stelle führen.

Erteilen Sie uns den Auftrag zur Übernahme Ihrer Pflichten! Insofern Sie alle Serviceverpackungen, die in Ihrem Hause dem Endverbraucher befüllt übergeben werden, über uns lizenzieren, brauchen Sie sich nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungs-Register registrieren. Wir übernehmen Ihre Pflichten gerne! Wir weisen allerdings darauf hin, dass dies nicht für Verkaufsverpackungen mit Ihrem darauf ausgewiesenen eingetragenen Markenzeichen gilt, falls vorhanden.

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